Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XINach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen Pflegebedürftige in regelmäßigenAbständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Pflegegeld beziehen.Intervall der InanspruchnahmeDie Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige wie folgt abrufen:
• in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und• in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich
Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.Auch Pflegebedürftige, die die Pflegesachleistung beziehen, können halbjährlich einmal einen Beratungseinsatz abrufen.Für diese Personenkreise besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung hierfür.Fragen Sie am Telefon einfach nach Inna Kromm, dann wissen wir Bescheid!Die Pflegekasse übernimmt die Vergütung der Beratungseinsätze.